Coronaschutzverordnung NRW: Neue Lockerungen ab dem 15.06.2020

+++Aktualisiert am 12.06.2020+++

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Ab dem 15.06.2020

  • Ist nicht-kontaktfreier Sport mit bis zu 30 Personen im Freien erlaubt
  • Ist nicht-kontaktfreier Sport mit bis zu 10 Personen auch drinnen erlaubt
  • Sind sportliche Wettbewerbe mit bis zu 30 Personen im Freien erlaubt (Achtung: Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte erforderlich! Rückverfolgbarkeit sicherstellen!)
  • Sind sportliche Wettbewerbe mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig (Achtung: Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte erforderlich! Rückverfolgbarkeit sicherstellen!)
  • Tanzsportvereine dürfen somit auch wieder aktiv werden
  • In der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO ist auch der Betrieb von Billard-Tischen wieder zulässig
  • In Schwimmbädern können viele Angebote in vollem Umfang starten, so z.B. Schwimmkurse oder Rehasport
  • Die Fitnessstudios können ihre Saunen öffnen und den Abstand zwischen den Geräten von bisher drei auf jetzt zwei Meter verringern.

Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten!

Der Sportbund Rhein-Kreis Neuss und insbesondere die Stadtsportverbände vor Ort stehen in einem stetigen Austausch mit den Kommunen, sodass die Vorgaben zeitnah gemeinschaftlich abgestimmt und umgesetzt werden können.

Hier finden Sie die Coronaschutzverordnung, gültig ab 15.06.2020

Hier finden Sie die Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Coronaschutzverordnung, gültig ab 15.06.2020

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+++Meldung vom 29.05.2020+++

Die neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen, die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch Lockerungen, die nicht zu erwarten waren. Die Zahl der Querweise zwischen Paragrafen innerhalb der CoronaSchVO und zwischen CoronaSchVO und Anlagen hat zugenommen, die Zahl der Kapitel in den Anlagen ebenso.

Aus Sicht des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen und des Sportbunds Rhein-Kreis Neuss ist es für viele Vereine nicht mehr leistbar, diese Regelungen im Detail auszulegen und zu interpretieren. Deshalb hat der Landessportbund NRW eine Übersicht über die aktuelle Lage auf einer Seite erstellt, die eine Orientierung bieten soll, siehe Anlage. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden. Letztverantwortlich bleiben die handelnden Personen vor Ort. Und damit sind nicht nur Vereinsverantwortliche, sondern auch jedes sporttreibende Mitglied und natürlich die Kommunen als wichtige Sportstättenträger gemeint.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass es sich wie schon bei den zurückliegenden Lockerungen um grundsätzliche Möglichkeiten handelt. Weder ist eine sofortige Umsetzung geboten, noch eine bestimmte Frist, innerhalb der eine vor Ort gewünschte Umsetzung zu erfolgen hat. Der Landessportbund NRW und seine Sportbünde empfehlen unverändert, alle vorhandenen Möglichkeiten individuell zu prüfen und behutsam umzusetzen, angepasst auf die örtlichen Verhältnisse und die eigenen Möglichkeiten. Wo dafür eine Zustimmung der lokalen Behörden (z. B. Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Wettkampfsport, s. u.) oder deren Entscheidung (Öffnung kommunaler Sportstätten) notwendig ist, werden wir als Sportbund und vor Ort vermittelnd und unterstützend einsetzen.

Entscheidende Veränderungen ab dem 30.05.2020 sind (es konnten noch nicht alle Detailfragen geklärt werden):

  • Uneingeschränktes Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport ist jetzt nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse indoor und outdoor möglich.
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) genutzt werden (Toiletten weiterhin).
  • Im Freien ist auch nicht kontaktfreier Sport (also ohne Mindestabstand) als Training in Gruppen von maximal 10 Personen möglich.
  • Sportfreianlagen dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
  • Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport sind nur im Freien möglich und es muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegen, das vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Dies wird aus Sicht vom Landessportbund NRW und seinen Sportbünden von vielen Vereinen nicht leistbar sein. Die meisten Fachverbände haben allerdings ihre Wettkämpfe ohnehin bereits vorsorglich bis zu den Sommerferien eingestellt. Hier wird also kein Schaden durch diese zusätzliche Vorschrift entstehen. Das gilt besonders für Teamsportarten.
  • Wo Individualsportverbände noch eine Durchführung von Wettkämpfen bis zu den Sommerferien planen, empfehlen wir, dass die Fachverbände ihren Vereinen ein sportartspezifisches Muster für ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zur Verfügung stellen, das diese nutzen können, um es vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigen zu lassen. Eine erste allgemeine Hilfestellung zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes finden Sie als Anhang.
  • Hallenbäder können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII).
  • In den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel X).